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   VG Berlin, 28.01.2019 - 1 L 1.19   

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https://dejure.org/2019,55080
VG Berlin, 28.01.2019 - 1 L 1.19 (https://dejure.org/2019,55080)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2019 - 1 L 1.19 (https://dejure.org/2019,55080)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 1 L 1.19 (https://dejure.org/2019,55080)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 11.02.2008 - 5 C 08.277

    Kein Anspruch auf Beanstandung

    Auszug aus VG Berlin, 28.01.2019 - 1 L 1.19
    Der Behörde kommt bei der Untersuchung ein weiter Ermessenspielraum zu; der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte verfahrensmäßige Behandlung und Entscheidung in der Sache (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Februar 2008 - 5 C 08.277, juris; Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 77 DS-GVO Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Soweit ersichtlich sind bislang keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die sich mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers nach der DSGVO vertieft auseinandersetzen; die äußerst knappe Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 28.1.2019, VG 1 L 1.19, n.v.), auf die sich der Beklagte berufen hat, beantwortet die insoweit relevanten Fragen nicht, zumal in der Sache in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO der Antrag ohnehin (nur) auf Befassung mit der Sache (und nicht auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme) gerichtet war, die jedoch ersichtlich durch eine (ablehnende) Bescheidung der Beschwerde bereits erfolgt war.
  • VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit

    Der Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 und verwies auf die Abschlussmitteilung vom 21. Januar 2019 sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), der vom Gericht auf dessen Bitte auch dem Kläger zugesandt wurde.

    Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), das bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit.

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Soweit ersichtlich sind bislang keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die sich mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beschwerdeführers nach der DSGVO vertieft auseinandersetzen; die äußerst knappe Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 28.1.2019, VG 1 L 1.19, n.v.), auf die sich der Beklagte berufen hat, beantwortet die insoweit relevanten Fragen nicht, zumal in der Sache in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO der Antrag ohnehin (nur) auf Befassung mit der Sache (und nicht auf Anordnung einer bestimmten Maßnahme) gerichtet war, die jedoch ersichtlich durch eine (ablehnende) Bescheidung der Beschwerde bereits erfolgt war.
  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

    Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, wonach das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein petitionsähnliches Recht sei mit der Folge, dass Gerichte sich grundsätzlich nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Entscheidung zu befassen hätten (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2020, 1 S 3001/19, juris, Rn. 51; SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid v. 8.5.2019, S 49 SF 8/19 DS, juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschl. v. 28.1.2019, 1 L 1.19, juris, Rn. 5; siehe nunmehr aber offenlassend VG Berlin, Beschl. v. 21.4.2021, 1 K 360.19, juris, Rn. 3), hält die Kammer vor diesem Hintergrund für nicht überzeugend.
  • VG Berlin, 21.04.2021 - 1 K 360.19

    Nach DSGVO kein individueller Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde

    Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, weil das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (Beschluss vom 28. Januar 2019, VG 1 L 1.19, juris, Rn. 5; so nunmehr auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20, juris, Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mwN).
  • SG Frankfurt/Oder, 08.05.2019 - S 49 SF 8/19

    Kein Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten gegenüber Datenschutzbehörde

    In der Rechtsprechung wird daher das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO als Petitionsrecht verstanden, vgl. Beschluss des VG Berlin vom 28.01.2019, Az: VG 1 L 1.19.
  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503

    Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde bei Videoüberwachung eines

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19), der bei Beschwerden nach der DS-GVO von Petitionen ausgeht, geht dabei zu weit, da der Bürger nach der DS-GVO nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung - und sonst nichts weiter - hat, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten des Landesamtes, das aufgrund Art. 57 und 58 DS-GVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten).
  • VG Berlin, 24.04.2023 - 1 K 227.22

    Prozesskostenhilfe für Beschwerde im Datenschutzrecht

    Dies hat die Kammer mit der Begründung verneint, dass das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2019 - VG 1 L 1.19, juris Rn. 5; so auch mit eingehender Begründung OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe zum Problem auch Will, ZD 2020, 97).
  • VG Berlin, 07.04.2022 - 1 K 391.20

    Übermittlung von Daten der Finanzämter an die Kirchensteuerstelle;

    Dies hat die Kammer in einer Eilentscheidung verneint, da das Beschwerderecht als Petitionsrecht ausgestaltet sei (Beschluss vom 28. Januar 2019, VG 1 L 1.19, juris, Rn. 5; so nunmehr auch mit eingehender Begründung OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 37 ff.; a.A. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Bergt, a.a.O., Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe zum Problem auch Will, ZD 2020, 97).
  • VG Köln, 10.05.2022 - 13 K 851/22
    Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO beschränkt sich aber grundsätzlich darauf, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat, so Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 L 1.19 -, juris.
  • VG Köln, 02.06.2021 - 13 K 5107/19
  • VG Köln, 28.04.2021 - 13 K 5358/20
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